Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Anker Personal GmbH

1. Erlaubnis
Die Anker Personal GmbH (im Folgenden „Anker Personal“ genannt) versichert, dass durch den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß den §§ 1 und 2 des AÜG erteilt worden ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen Anker Personal und Leiharbeitnehmern basiert auf dem Tarifvertrag der GVP in der jeweils gültigen Fassung.

2. Rechtsstellung des Personals von Anker Personal
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anker-Personal-Mitarbeiter und dem Kunden begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Anker Personal und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegt das Personal von Anker Personal dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Anker-Personal-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.

3. Pflichten des Kundenbetriebes „Entleiher“
3.1 Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Zeitarbeitnehmer einzuhalten. Er verpflichtet sich ausdrücklich, Anker Personal-Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel oder Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Weiterhin hat er Anker Personal von einer Änderung unverzüglich fernmündlich oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, Anker-Personal-Mitarbeitern keine Geldbeträge, insbesondere keine Löhne und/oder Reisekostenvorschüsse, auszuzahlen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, Anker Personal-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Insoweit stellt er Anker Personal ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
3.2 Der Zeitarbeitnehmer wird im Betrieb des Kunden organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen.
Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen werden von Anker Personal nach ausdrücklicher Vereinbarung gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe, sowie Arbeitssicherheitsunterweisungen werden vom Kunden sichergestellt. Der Kunde verpflichtet sich, Anker Personal einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Er wird seiner zuständigen Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert übersenden.
3.3 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Anker Personal während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Kunden ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
3.4 Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, Anker Personal einen Arbeitsunfall sofort zu melden und dies schriftlich anzuzeigen.

4. Pflichten und Rechte von Anker Personal
4.1 Anker Personal stellt dem Kundenbetrieb sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert Anker Personal zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.
4.2 Im Interesse des Kundenbetriebes liegt es, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Falls dem Kunden die Leistungen des Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen, wird er Anker Personal davon spätestens am ersten Arbeitstag unterrichten. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters, werden bis zu vier Stunden nicht berechnet. Anker Personal wird dann im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen.
4.3 Anker Personal ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen.
4.4 Nimmt der Anker Personal-Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist Anker Personal vom Kundenbetrieb hiervon umgehend zu unterrichten. Anker Personal ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Kunden auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens von Anker Personal nicht möglich, wird Anker Personal für die Zeiten von der Überlassung befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
4.5 Anker Personal verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden und wird diese Verpflichtung den überlassenen Arbeitnehmern im gleichen Maße auferlegen.
4.6 Anker Personal verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

5. Vergütung / Abrechnung
5.1 Die Zahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden, die ihm der Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stand, zu prüfen und durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich und ist sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen. Im Falle des Verzuges ist Anker Personal berechtigt, dem Kundenbetrieb Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer vorzunehmen.
5.2 Anker Personal ist berechtigt, die vereinbarten Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen. Insbesondere wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Anker Personal nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
5.3 Soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, werden Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit – diese beträgt 35 Wochenstunden – hinausgehen, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeitseinsätze durch den Mitarbeiter, die ununterbrochen oder unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten maximal bis zu 3 Monaten unterbrochen waren, mit folgenden Zuschlägen auf den Stundenverrechnungssatz berechnet:

6. Direkteinstellung bzw. Übernahme von Anker Personal-Mitarbeitern oder Anker Personal-Kandidaten
6.1 Bei einer Direkteinstellung bzw. Übernahme eines Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kundenbetrieb oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder nach der Vorstellung eines Kandidaten durch Anker Personal steht Anker Personal eine Vermittlungsprovision zu.
6.2 Die Höhe der Provision beträgt 28% des Bruttojahresgehalts (inkl. Sonderzahlungen, Prämien, Sachbezug), welches der Mitarbeiter nach der Direkteinstellung bzw. Übernahme erzielt.
6.3 Pro vollem Überlassungsmonat reduziert sich die Provision um 1/12. Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.4 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung bzw. Vorstellung des Bewerbers durch Anker Personal kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist Anker Personal dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung bzw. Vorstellung des Kandidaten zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung bzw. Vorstellung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kundenbetrieb und dem Anker Personal-Mitarbeiter bzw. Bewerber innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung bzw. Vorstellung des Bewerbers durch Anker Personal begründet wird. Absatz 6.1 und 6.2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Anker Personal-Mitarbeiters bzw. des Bewerbers mit einem mit dem Kundenbetrieb nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kundenbetrieb steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

7. Personalvermittlung
Ist Anker Personal ausschließlich als Vermittler tätig, wird ein Vermittlungshonorar i.H.v. 28% des Jahresbruttoeinkommens inklusive aller gehaltsrelevanten Lohnbestandteile des vermittelten Kandidaten fällig. Der Kundenbetrieb teilt Anker Personal den Beschäftigungsbeginn mit und weist das Jahresbruttoeinkommen des vermittelten Kandidaten durch eine Kopie des Anstellungsvertrags unaufgefordert nach. Ein Vermittlungshonorar wird auch dann fällig, wenn Kandidatenprofile angefordert werden und eine Einstellung durch den Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Auftragserteilung erfolgt. Die besetzte Position ist hier unerheblich.

8. Höhere Gewalt
Absagen und Änderungen seitens Anker Personal sind bei nicht vorhersehbaren ungewöhnlichen Umständen, wie inneren Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitlichen Anordnungen, Streik, Krankheit und Ähnlichem möglich.

9. Haftung
9.1 Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kundenbetriebes seine Tätigkeit ausübt, haftet Anker Personal nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kundenbetrieb stellt Anker Personal von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
9.2 Im Übrigen haftet Anker Personal bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Anker Personal bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Kündigung
10.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.
10.2 Kommt der Kundenbetrieb länger als 7 Kalendertage in Zahlungsverzug, ist Anker Personal zur fristlosen Kündigung berechtigt.
10.3 Die Kündigung bedarf der Textform per Mail oder Fax.

11. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung aller vor oder während der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ausgetauschten und zur Kenntnis gelangten Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Der Kundenbetrieb ist nicht berechtigt, gegenüber Anker Personal aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13. Salvatorische Klausel / Schriftform
13.1 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
13.2 Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bad Mergentheim.

Stand: 01.04.2024